AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Juli 2023

1. Anmeldung (Anbot)

Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und
unwiderrufliches Anbot. Anmeldungen mit Vorbehalt werden nicht
berücksichtigt. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen oder
Vorbehalt im Anmeldeformular und in den Messebedingungen sind
unwirksam. Mit Abgabe der Anmeldung werden vom Aussteller die
Messebedingungen vollinhaltlich anerkannt.

2. Standmiete

Mit der Anmeldung hat sich der Aussteller zur Teilnahme der
Ausstellung verpflichtet. Es gelten jeweils die auf dem Anmelde-
formular angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung.
Jeder angefangene Quadratmeter wird voll verrechnet. Die Standmiete
beinhaltet eine Standardeintragung im Messeleitfaden. Weitere
Werbeaktivitäten sind möglich (siehe Beiblatt).

3. Zulassung und Platzverteilung

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Anbot anzunehmen. Die
Zulassung und damit Annahme des Vertrages erfolgt durch
Übersendung der Standbestätigung. Inländische und ausländische
Aussteller, deren Ausstellungsgüter dem Thema entsprechen, können
zugelassen werden. Über die Zulassung von Ausstellern (Annahme
des Angebotes) einschließlich der Platzzuteilung entscheidet
ausschließlich der Veranstalter. Er behält sich vor, Anmeldungen
(Anbote) auf Zulassung zur Ausstellung ohne Begründung jederzeit
abzulehnen. Die Platzzuteilung erfolgt allein durch den Veranstalter
im Interesse der Messe. Wünsche der Aussteller werden jedoch
entgegengenommen und je nach Maßgabe des Veranstalters
berücksichtigt.
Aus der Annahme dieses Anbotes (aus der Zulassung des Ausstellers
zur Bildungsmesse) kann ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer
weiteren Messe (Annahme eines anderen Angebotes zu einer Messe)
nicht abgeleitet werden. Im Interesse der Veranstaltung (Messe) ist der
Veranstalter berechtigt, abweichend von der Zulassungs-bestätigung
und Platzzuteilung (Annahme des Anbotes) einen Platz in anderer
Lage anzuweisen und die Größe des Platzes abzuändern, Ein- und
Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu
schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen.
Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschieds-
betrag nach Anmeldung dem Aussteller nach Wahl des Veranstalters
gutgeschrieben oder rückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche, gegen den Veranstalter sind ausge-
schlossen. Kann der Veranstalter aus irgendeinem Grund über einen
bereits zugewiesenen Stand nicht verfügen, so steht dem Aussteller
nur der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Standmiete
zu.

4. Zurückziehung der Anmeldung

Sollte die Durchführung der Messe als Präsenzveranstaltung im
Herbst 2023 aufgrund des Coronavirus behördlich untersagt werden,
entstehen dem Aussteller keinerlei Kosten in Bezug auf die Buchung
der Standfläche bzw. des Messestandes.
Ungeachtet dessen werden bei Stornierung der Anmeldung durch den
Aussteller folgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:
Bis 6 Wochen vor Messebeginn 0 % der anzusetzenden Standmiete,
bis 4 Wochen vor Messebeginn 40 %, danach 100 % der Standmiete.
In beiden Fällen ist die Stornogebühr als pauschalierter Schadenersatz
vereinbart, wobei der Aussteller auf eine Minderung des
Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche
Mäßigungsrecht, aus welchen Gründen immer, auch aus dem Titel des
Vorteilsausgleichs verzichtet.

5. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

Mit der Zulassung (Annahme des Anbotes) erhält der Aussteller eine
Rechnung, die spätestens fünf Wochen vor Beginn der Veranstaltung
in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Nach diesem Termin
ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Die termin-gerechte
Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung der Übergabe des
zugewiesenen Standes. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis zum
Fälligkeitstage beim Veranstalter eingegangen, steht es diesem frei,
über den zugewiesenen Stand frei zu verfügen. Der Punkt 4. dieser
Bedingungen kommt sinngemäß zur Anwendung.
Beanstandungen der Rechnung irgendwelcher Art sind innerhalb von
8 Tagen nach Erhalt vorzunehmen. Spätere Reklamationen werden
nicht berücksichtigt. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden
handelsübliche Zinsen p. A. ab Fälligkeit, sowie € 8,00 je Mahn-
schreiben vereinbart. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen
Gegenforderungen, welcher Art auch immer, die Zahlungen fälliger
Rechnungen zurückzustellen, zu verweigern oder damit auf-
zurechnen.
5a. Gebühren, Abgaben und Steuern
Sämtliche Gebühren, Abgaben und Steuern, insbesondere die
Mehrwertsteuer, gehen zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche
angegebenen Preise sind Nettopreise.

6. Widerruf der Platzzuteilung

Der Veranstalter ist berechtigt, die erfolgte Platzzuteilung (Messe-
zulassung, Annahme des Anbotes) zu widerrufen, wenn:
1. Der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termin-
gerecht nachkommt, oder
2. in der Zwischenzeit ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren bzw.
eine Liquidation gegen den anmeldeten Aussteller erfolgt oder
bevorsteht, oder
3. noch offenstehende Forderungen aus vorangegangenen Messen
vorliegen,
4. die Exponate dem Messethema nicht oder nicht mehr entsprechen.
In diesen Fällen kommt der Punkt 4. sinngemäß zur Anwendung.
6a. Untervermietung
Untervermietung und Platzübertragung an andere Institutionen oder
Firmen innerhalb einer Koje sind nur mit schriftlichem Ein-
verständnis der Messeorganisation möglich. Die Überlassung von
Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist
grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache
mit der Messeorganisation.

7. Höhere Gewalt

Wird die Veranstaltungen ganz oder teilweise durch höhere Gewalt,
behördliche Maßnahmen oder Vorschriften der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung verhindert, sind Schadenersatzansprüche des
Ausstellers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer
ausgeschlossen. Weiters sind in diesem Falle beide Vertragsparteien von
ihren vorstehend genannten Verpflichtungen befreit. Die
Vertragsparteien sind verpflichtet, einander in diesem Fall
unverzüglich zu informieren.

8. Verkaufsregelung

Auf Informationsmessen ist der Verkauf und/oder die Auslieferung
von Waren welcher Art auch immer, auch von Mustern, so nicht
anders in schriftlicher Form vereinbart, untersagt. Die gegen-
ständliche Messe ist als solche Informationsmesse anzusehen.
Bei Zuwiderhandeln behält sich der Veranstalter vor, den Stand zu
schließen. Der Aussteller verpflichtet sich, während der ganzen Dauer
der Veranstaltung seinen Stand besetzt zu halten.

9. Ausstellerausweise (Namenskarten)

Jeder Aussteller erhält für sich und sein Standpersonal anlässlich der
Standübergabe kostenlos Namenskarten ausgehändigt.

10. Aufbau, Abbau und Gestaltung der Stände

Die Standaufbauten der Aussteller dürfen eine Höhe von 250 cm nicht
überschreiten. Höhere Standaufbauten sind nur nach Vorlage von
Bauplänen und schriftlicher Vereinbarung mit dem Veranstalter
möglich. Glasaufbauten dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem
Abstand von 50 cm von der Standgrenze platziert sein, Sicherheitsglas
ist von dieser Regel ausgenommen.
Erfolgt der Standaufbau durch den Veranstalter, ist auf PVC-
beschichteten Wänden das Nageln, Bohren und Kleben untersagt.
Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt.
Die Auf- und Abbauzeiten lt. Informationsleitfaden / Austeller-
schreiben für Aussteller sind genauestens einzuhalten. Der Beginn des
Aufbaues der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor
Messebeginn 12 Uhr Mittag erfolgen; ist die gemietete Fläche bis zu
diesem Termin nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung, so
behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne
weitere Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen,
wobei jedoch die gesamte Standmiete in Anrechnung gebracht wird.
Die Aufbauarbeiten müssen bis spätestens 18 Uhr des letzten
Aufbautages beendet sein. Bei Überschreitung der Auf/Abbauzeit ist
der Veranstalter berechtigt, dem Aussteller eine Pauschale von € 400,-
– pro Tag zu verrechnen.
Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die
Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und
Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der
ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch
unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem
Veranstalter zu ersetzen.

11. Technische Standeinrichtung

Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse sind gegen Entrichtung von
Anschluss- und Nutzungsgebühren möglich. Sämtliche elektrische
Geräte, Anlagen und Installationen müssen den ÖVE, TAEV und den
ortsüblichen Vorschriften entsprechen. Elektrische Installationen
dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. Der
Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den
vom Veranstalter rechtzeitig bekanntgegebenen zuständigen
konzessionierten Elektriker.

12. Haftung

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhanden-
kommen oder Beschädigungen der vom Aussteller eingebrachten oder
zurückgelassenen Ausstellungsgüter bzw. Standausrüstung. Der
Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht
verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die von
den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten auf dem
Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Die Aussteller haften ihrer-
seits für etwaige Schäden, die durch sie, ihren Angestellten, ihren
Beauftragten oder durch ihre Ausstellungsgegenstände und –ein-
richtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der
Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- und
Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die
Sicherheit seiner Güter. Wertvolle, leicht bewegliche Ausstellungs-
gegenstände müssen nachts unter Verschluss genommen werden. Der
Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in
Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder
verspätete Zustellung. Das Übernachten in den Hallen und im
Freigelände ist verboten. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-
, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im
Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder
Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen
Bediensteten oder dritten Personen aus welchen Gründen immer
widerfahren sind. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen
Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch
den Veranstalter oder dessen vertretungsbefugte Bedienstete
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Es obliegt dem
Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen. Etwaige
Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter
anzumelden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte
Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Messekatalog
und/oder anderen Messedrucksorten wird keinerlei Haftung
übernommen (z. B. Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung,
Nichteinschaltung etc.)
12a. Versicherung
Hinsichtlich der Versicherungsdeckung lt. unserem Anmelde-
formular gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die
im Versicherungsvertrag mit dem vom Veranstalter genannten
Versicherungsunternehmen festgelegten besonderen Verein-
barungen.

13. Werbemittel vom Veranstalter

Der Veranstalter stellt auf Anforderung den Ausstellern Werbemittel
zu den jeweils anzugebenden Bedingungen und Konditionen (Preisen)
zur Verfügung. Damit wird dem Aussteller die Möglichkeit gegeben,
seine Kunden auf die Beteiligung an der Veranstaltung aufmerksam
zu machen und zum Besuch einzuladen (Klebemarken,
Einladungskarten, Messeleitfaden).

14. Werbung des Ausstellers am Veranstaltungsort

Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges
Werbematerial darf außerhalb des Ausstellungsstandes nicht an-
gebracht oder verteilt werden, darf nicht in die Gänge hineinragen und
die Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Die Anbringung von
Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die
Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes, insbesondere
auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem
Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. So vom
Veranstalter eine einheitliche Beschriftung vorgesehen ist, ist dieser,
so nicht schriftlich anders vereinbart, Folge zu leisten.
Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Ausstellern ist der
Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in
diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstigen
Kosten ausgeschlossen ist.

15. Sonderveranstaltung – Vorführungen

Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den
Ständen bzw. im Messegelände bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz
vorher erteilter Genehmigung, Vorführungen einzuschränken oder zu
untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. verursachen
oder die auf sonstige störende Art den ordentlichen Messeablauf
beeinträchtigen. Akustische oder audio-visuelle Vorführungen auf
dem Messestand müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche
Geräuschentwicklung ein Ausmaß von 40 DBA, gemessen an der
Standgrenze, nicht überschreitet. Wird über Aufforderung der
Messeleitung eine höhere als die erlaubte Geräuschentwicklung nicht
sofort eingestellt, behält sich die Messeleitung geeignete Maßnahmen
– gegebenenfalls die Schließung des Standes – vor. Anmeldungen bei
AKM müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden.

16. Filmen und Fotografieren

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Messegelände zu
fotografieren und zu filmen und für seine oder allgemeine
Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in
diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus dem
Urheberrecht. Dem Aussteller ist es außerhalb seines eigenen Standes
nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige
Abbildungen von Ausstellungsständen und ausgestellten Waren
anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

17. Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge
in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern. Auf
Bestellung und Kosten des Ausstellers übernehmen vom Veranstalter
zugelassene Reinigungsunternehmen die Stand-reinigung.
Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf den Gang
wirft bzw. zur Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt.
Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst
veranlasst werden.

18. Transport und Parken

Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen welcher Art auch
immer ist grundsätzlich verboten. Bei Spezialtransporten ist
zeitgerecht vom Veranstalter eine schriftliche Genehmigung
einzuholen. Ab Aufbauende sind alle Fahrzeuge von den Eingängen,
Auffahrten, Feuerwehrzonen und Presseparkplätzen uneingeschränkt
zu entfernen. Während der Messe dürfen LKW über 3,5 t auf den
Parkplätzen nicht abgestellt werden. Jedes Zuwiderhandeln zieht den
Besitzstörungsfall nach sich. Es steht dem Veranstalter frei,
widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters
abschleppen zu lassen.

19. Standbewachung

Während der Messen wird vom Veranstalter nur eine allgemeine
Bewachung (äußere Bewachung der Ausstellungshallen, Bewachung
der Messeeingänge und periodisches Durchgehen von Wache-
personal durch die Hallen) vorgenommen. Zur gesonderten Stand-
bewachung ist der Veranstalter nicht verpflichtet. Standbewachungen
sind gesondert dem Veranstalter in Auftrag zu geben und werden extra
in Rechnung gestellt. Sollte der Aussteller während und außerhalb der
Öffnungszeiten den Stand durch dritte Bewachungs-unternehmen
bewachen lassen, so hat der Aussteller die Bewachung vorher
schriftlich unter Beifügung der gewerblichen Ausübungsbewilligung
(Gewerbeschein) dem Veranstalter anzuzeigen.

20. Pfandrecht

Hinsichtlich offener Forderungen welcher Art auch immer des
Veranstalters gegenüber dem Aussteller hat der Veranstalter ein
gesetzliches Pfandrecht im Sinne § 1101 (Ö)ABGB betreffend aller
vom Aussteller in den Messestand eingebrachten Gegenstände. Im
Falle der Inanspruchnahme dieses gesetzlichen Pfandrechtes werden
die eingebrachten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Ausstellers
eingelagert.

21. Mündliche Vereinbarungen, Gewohnheitsrechte

Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Veran-
staltungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte welcher Art
auch immer nicht ableiten.

22. Verletzung der Messebedingungen, Gesetzesverletzung

Die Messebedingungen und die einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen sind strikt einzuhalten. Einzuhalten sind auch alle
brandschutz- und veranstaltungsbehördlichen Vorschriften. Die
Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die Messebedingungen, die
vertraglichen Vereinbarungen und die Verletzung gesetzlicher
Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den zugewiesenen
Messestand sofort auf Kosten des Ausstellers zu schließen und die
Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Den Anordnungen
und Weisungen des Veranstalters und dessen Beauftragten ist vom
Aussteller, dessen Personal und Beauftragten unbedingt Folge zu
leisten. Dies gilt insbesondere auch für den zum Messegelände
gehörigen Parkplatz.

23. Datenschutz

Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die dem
Veranstalter bekannt gegebenen persönlichen Daten vom Aussteller
automationsunterstützt verarbeitet und übermittelt werden.

24. Ergänzende Bestimmungen, Gerichtsstand & Erfüllungsort

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Graz. Die
Ungültigkeit einzelner Messebedingungen berührt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht
aufgelöst.